Steuerrecht


Sozialversicherungsrecht


Arbeitsrecht


Produktsicherheit

Beratung durch Profis


Unabhängig davon, ob steuerfreie Benefits zusätzlich oder durch Umwandlung von bestehendem Bruttoentgelt einführt werden sollen, mit I.B.E. haben Sie stets den richtigen Partner für beide Nutzungsmöglichkeiten an Ihrer Seite. Damit die betriebliche Umsetzung optimal und rechtssicher durchgeführt wird, arbeiten wir mit fachkundigen Berufsträgern aus dem Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zusammen.

I.B.E. integriert bei der Ersteinrichtung alle aktuellen Rechtsvorgaben. Darüber hinaus werden fortlaufend Änderungen der zugrundeliegenden Einkommensteuergesetze, Lohnsteuerrichtlinien, der Sozialabgabenentgeltverordnung und dem Arbeitsrecht erfasst und an alle angeschlossenen Unternehmenskunden kommuniziert. Notwendige Änderungen werden ohne Kosten in die bestehenden Entgeltsysteme integriert.

Bereits über 1.800 Unternehmen vertrauen uns.


Eine Auswahl von Firmen, die unsere I.B.E. PRIMECARD nutzen:


Experten für Experten


Die fachkundige Kanzlei Geißer.Fuchs Partnerschaft mbB ist ein Team aus erfahrenen Rechtsanwälten, Steuerberatern, Unternehmensberatern und Fachanwälten für Steuerrecht in München. Der ganzheitliche Beratungsansatz spiegelt sich auch in den umfassenden Stärken und Erfahrungen der Kanzlei wieder. Die systemerprobte Kanzlei für Entgeltmanagement erstellt die Anrufungsauskünfte beim Betriebsstätten-Finanzamt und begleitet erfolgreich bei sämtlichen Betriebsprüfungen.

Sicherheit und Komfort mit I.B.E. ENTGELTMANAGEMENT



Steuerrecht

Zur Einführung des betrieblichen Entgeltmanagements stimmen wir uns mit dem für Ihren Standort zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ab und holen dort eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft nach § 42e EStG oder eine Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO für Ihr Unternehmen ein. Nach der zustimmenden FA-Auskunft besteht Rechtssicherheit hinsichtlich der in Ihrem Unternehmen zur Einrichtung vorgesehenen Entgeltbenefits. Diese Positiverklärung kann rückwirkend nicht geändert oder willkürlich rückgängig gemacht werden.

Darüber hinaus haben die Steuerreferenten von Bund und Ländern sich beim Treffen im November 2011 über die bundesweite Handhabung von Entgeltbenefits und den Entgeltgestaltungsmöglichkeiten ausgetauscht. Daraufhin erfolgten diverse rechtssichernde BFH-Urteile zu diesem Themenkreis.

Das betriebliche Entgeltmanagement mit seinen Gestaltungsmöglichkeiten ist demzufolge genau so rechtssicher wie eine betriebliche Altersvorsorge.


Arbeitsrecht

Entgeltumwandlung ist nicht gleich Entgeltoptimierung! Die mangelnde Kenntnis, wo Entgeltumwandlung aufhört und wann Entgeltoptimierung anfängt, sorgt bei Steuerberatern und Arbeitgebern häufig für Unsicherheit in der rechtskonformen Handhabung von Benefitleistungen. Mit I.B.E. als spezialisiertem Entgelt-Dienstleister können die Netto-Einkommen der Mitarbeiter verbessert und gleichzeitig die Personalkosten erheblich gesenkt werden. Rechtssicher und ohne großen Mehraufwand.

Wenn die Benefitbenefits über eine Gehaltsumwandlung eingeführt werden, muss hierfür zwingend eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter getroffen werden. Dabei wird die Entgeltoptimierung mit den Rechtsmitteln des Arbeitsrechts durchgeführt, was die Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages bedeutet. Der bestehende Arbeitsvertrag wird nur durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung erweitert, ähnlich wie bei einer Gehaltsumwandlung für betriebliche Altersvorsorge. Das bedeutet:

Entgeltoptimierung ist letztendlich die Änderung von Teilen der zukünftigen Vergütung im bestehenden Arbeitsvertrag.


Sozialversicherungsrecht

Grundsätzlich gilt für fast alle steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeber-Leistungen (Ausnahme u.a. § 37b EStG Sonderzahlung an eigene Arbeitnehmer), dass diese nach § 1 SvEV und nach weiteren Vorschriften des SGB IV kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind.

Im Einkommensteuergesetz und in den entsprechenden Richtlinien hat der Gesetzgeber bereits seit vielen Jahren festgelegt, dass der Arbeitgeber steuerfreies bzw. nur pauschal besteuertes Arbeitseinkommen als Sachbezug oder als Zuschuss bezahlen kann (u.a. §§ 3, 8, 9 und 40 EStG).

Mit dem § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 1. Januar 2007 wurde genau dieser Teil des Arbeitseinkommens von der Sozialversicherungspflicht befreit. Darunter fallen u.a. private Smartphonekosten, Internetpauschalen, Kindergartengebühren, Erholungsbeihilfen oder der Erhalt von Sachbezügen und Essensschecks. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich bereits im November 2011 hierzu beraten und folgen den entsprechenden Erlassen des Bundesfinanzministeriums zur Entgeltgestaltung umfänglich und grundsätzlich.


Produktsicherheit

Mit I.B.E. sind Sie bei der Benefitgewährung auf der sicheren Seite. Alle notwendigen Prozesse zur Systemverwaltung sind digitalisiert. Unsere Systempartner erfüllen höchste Sicherheitsanforderungen und arbeiten auf Basis modernster Technologie.

Innovative Technologien und menschliches Talent zur Entwicklung digitaler Verwaltungsprozesse sind unsere Stärke. Die systematische Anwendung der neuesten Technologien zur Vereinfachung einer bisher personalaufwendigen Benefitverwaltung und Benefitgestaltung ist die Kernkompetenz unseres Unternehmens.

Mit dem hohen Automatisierungsgrad zur verwaltungsoptimierten Abwicklung von steuerfreien Zuwendungen für Mitarbeiter sind wir Innovationsführer bei Verwaltungsprozessen für Benefits. Ein Vergleich des HR Unternehmenskundencenters mit anderen zeigt die systematische Überlegenheit unserer Mitarbeiter - und Benefits-Verwaltung durch maximale Automatisierung und höchster Digitalisierung.

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